Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Gleiches gilt nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er kein Unternehmer ist oder eine Leistung nicht ausführt. Durch die Gleichstellung der Rechnung und der Gutschrift (vgl. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG) greift die Vorschrift auch in Fällen der unwidersprochenen Gutschrift. Die Rechtsfolgen treten nach Verwaltungsauffassung auch dann ein, wenn die ausgestellte Rechnung nicht sämtliche in § 14 Abs. 4 und 14a UStG genannten Angaben enthält. Unverzichtbar ist jedoch die Angabe des Rechnungsausstellers und des Entgelts als Grundlage der gesondert ausgewiesenen Steuer (vgl. BFH vom 27.07.2000, Az: V R 55/99, BStBl II 2001, 426 und Abschn. 14c.2 Abs. 1 S. 3, 4 UStAE). In gegenteilige Richtung weist das Urteil des FG München vom 07.12.2006, Az: 14 K 4037/05, ergangen zu § 14 Abs. 3 UStG a. F. [unter Verweisung auf BFH vom 01.08.1996, Az: V R 9/96 (NV), BFH/NV 1997, 381]. Die gegen das Urteil durch das FA eingelegte Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 21.02.2008 [Az: XI B 170/07 (NV)] abgewiesen.) Mit Urteil vom 23.07.2009 hat das Thüringer FG (Az: 2 K 184/07, EFG 2009, 1684 [Rev. V R 39/09, vgl. nachstehend]) entschieden, dass der Rechnungsbegriff des § 14c Abs. 2 UStG mangels eigenständiger Definition in § 14c UStG demjenigen des § 14 UStG entspricht. Um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG auszulösen, muss eine Rechnung sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG genannten Merkmale enthalten, da sie ansonsten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher auch nicht in der Lage ist, das Steueraufkommen zu gefährden (a. A. Niedersächsisches FG vom 30.07.2010, Az: 16 K 55/10, EFG 2010, 2127 nrkr.– Gefährdungstatbestand tritt unabhängig von der Vollständigkeit der Rechnungsangaben ein; auch "unvollständige" Rechnungen lösen die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG aus; das Recht auf Vorsteuerabzug und die Gefährdungstatbestände des § 14c UStG unterliegen unterschiedlichen Anforderungen und rechtfertigen unterschiedliche Begriffsbestimmungen des Rechnungsbegriffs; für den Fall einer Rechnung über einen nicht ausgeführten Umsatz kommt es auf den Rechnungsbegriff ohnehin nicht an, da § 14c Abs. 2 S. 2 UStG lediglich auf die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 S. 1 UStG verweist, ohne auf den Rechnungsbegriff abzuheben). Mit Urteil vom 17.02.2011 (Az: V R 39/09, BStBl II 2011, 734) stellt der BFH fest: "1. Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. 2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch." Änderung der Rechtsprechung: Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht ein Dokument aus, das abstrakt die Gefahr begründet, dass der Empfänger daraus unberechtigt Vorsteuern beansprucht. Dies ist bereits gegeben, wenn das Dokument den Rechnungsaussteller, den vermeintlichen Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (weiterführend vgl. Frye, UR 2011, 1 ff.; Zaumseil, UStB 2011, 256 ff.; Eckert, BBK 2011, 1103 ff.; von Harenne, UR 2015, 169 ff.; Bezug nehmend im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG a. F. vgl. FG Baden-Württemberg vom 25.01.2013, Az: 9 K 1138/11, EFG 2013, 815). Zur Leistungsbeschreibung vgl. BFH vom 19.11.2014 (Az.: V R 29/14 n. v., BFH/NV 2015, 706). Diese kann sich auch aus Unterlagen ergeben, auf die in der Rechnung verwiesen wird, die der Rechnung aber nicht beigefügt sein müssen. Offen geblieben ist letztlich, ob die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung denen einer Rechnung i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG entsprechen.

 

Rz. 48

Ob Rechnungsangaben unzutreffend sind und zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises führen können, ist nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung auch anderer Dokumente vorzunehmen, auf die in der Rechnung verwiesen wird. Unionsrechtlich (vgl. EuGH vom 15.09.2016, Rs. C-516/14, DStR 2016, 2216) ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf (vgl. BFH vom 16.03.2017, Az.: V R 27/16, DStR 2017, 1435, Rz. 12, 13). Aktuell vgl. BFH vom 21.09.2016, Az.: XI R 4/15 (v), BFH/NV 2017, 397 zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid.

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung eines unberechtigten Steuerausweises (vgl. Abschn. 14c.2 Abs. 1 S. 5 UStAE). Abweichend hiervon hat das Hessische FG mit Urteil vom 25.06.2009 (Az: 6 K 565/09, EFG 2009, 1789, rkr.) entschieden, dass die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV keine...

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