Rz. 107
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG greift nicht bei Hilfsumsätzen von Angehörigen der Heilberufe.
Rz. 108
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG ist die Veräußerung der Praxis steuerfrei. Werden hingegen nur einzelne Praxisgegenstände veräußert, kann die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 28 UStG greifen.
Rz. 109
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, die eintreten würde, wenn ein Gegenstand, der ohne Vorsteuerberichtigung erworben wurde, bei der anschließenden Weiterveräußerung mit Umsatzsteuer erneut mir Umsatzsteuer belastete würde.
Rz. 110
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unentgeltliche Wertabgaben sind ebenfalls steuerbefreit, sofern sie ebenfalls unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG fallen würden. Beansprucht der steuerpflichtige Arzt bei der Anschaffung eines Praxisgegenstandes einen anteiligen Vorsteuerabzug, hat dies zur Folge, dass die spätere Veräußerung des Gegenstandes steuerpflichtig ist.
Rz. 111
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der unentgeltlichen Überlassung von Firmenfahrzeugen auch für private Zwecke. Die Versteuerung erfolgt meist nach der 1 %-Regelung.
Rz. 112
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Voraussetzung für die 1 %-Regelung ist, dass das betriebliche Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Berechnung der 1 %-Regelung erfolgt mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattungen). Der Bruttolistenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden. Grundsätzlich wird für die 1 %-Regelung immer der Neupreis angesetzt, dies kann eventuell zu einer unverhältnismäßig hohen Versteuerung führen.
1 % vom Bruttolistenpreis × Anzahl der Monate | 1 % von 50.000 EUR × 12 Monate |
= unentgeltliche Wertabgabe (privater Nutzungsanteil) | 6.000 EUR |
./. 20 % umsatzsteuerfreie Kosten | 1.200 EUR |
= privater Nutzungsanteil (ohne USt) | 4.800 EUR |
+ gesetzliche USt | 912 EUR |
= privater Nutzungsanteil (inkl. USt) | 5.712 EUR |
Rz. 113
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Liegen daher auch steuerpflichtige Umsätze vor, so ist die Umsatzsteuer auch von denjenigen zu zahlen, die eigentlich durch § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuerpflicht verschont werden sollten. U. a. ergibt sich für Physiotherapeuten und ähnlich heilberuflich Tätige in diesem Bereich oft ein Problem, denn aufgrund der 1 %-Regelung kommen diese Personen auch schnell über die Kleinunternehmerregelung.
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