Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst.b UStG verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar zusammenhängen (BFH vom 01.12.1977, Az: V R 37/758, BStBl II 1978, 173).

 

Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzlich Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (EuGH vom 01.12.2005, Rs. C-394/04).

 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:

  • stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung – einschließlich der Lieferung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente –,
  • Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten,
  • Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten Heilbehandlung verwendet werden,
  • Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit die unmittelbar mit einer Leistung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in Zusammenhang stehen,
  • die Überlassung von Einrichtungen und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung,
  • Überlassung von medizinisch-technischen Großgeräten und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an anderen Einrichtungen dieser Art,
  • Lieferung von Gegenständen des Anlagevermögens, z. B. Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühle und sonstigen Einrichtungsgegenständen,
  • Erstellung von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.
 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:

  • entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher – auch Automatenumsätze (erhaltene Standgelder für Fremdautomaten sind nicht nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei);
  • die Lieferung von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher sowie die Abgabe von Medikamenten gegen gesondertes Entgelt an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung;
  • Arzneimittellieferung einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger sowie die unentgeltliche Medikamentenlieferung an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren – soweit es sich in diesen Fällen nicht um nicht steuerbare Innenumsätze des Trägers der jeweiligen Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken; Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt insoweit nicht in Betracht;
  • Abgabe von nicht patientenindividuell hergestellten Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus;
  • Erstellung von Alkoholgutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufsuntauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten;
  • Auftragsforschung;
  • ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht; Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden;
  • Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil diese lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen" sollen;
  • Supervisionsleistungen;
  • Leistungen von Zentralwäschereien;
  • elefongestellung an Patienten, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonal;
  • entgeltliche Überlassung von Parkflächen für das Abstellen von Besucherfahrzeugen;
  • Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des Betriebs; es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge