Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für das Entstehen des Vorsteueranspruchs gilt § 13 Abs. 1 UStG nach h. M. grundsätzlich analog, wie sich bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 15 UStG ergibt (BFH vom 25.11.1976, Az: V R 98/71, BStBl II 1977, 448; BFH vom 15.09.1983, Az: V R 125/78, BStBl II 1984, 71; Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 12; Wagner in S/R, § 13 Anm. 13 f.).

 

TIPP

Der Vorsteueranspruch entsteht daher mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 UStG in der Summe verwirklicht wurden (BFH vom 17.09.1981, Az: V R 76/75, BStBl II 1982, 198; BFH vom 20.10.1994, Az: V R 84/92, BStBl II 1995, 233). Hinzuweisen ist m. E. allerdings auch weiterhin auf die Diskussion zur Unterscheidung zwischen der Entstehung und der Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug (ausführlich hierzu Weimann, UidP, 4. Aufl. 2006, Kap. 25.9).

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Führt die Steuerberechnung nach § 16 UStG zu einem Überschuss der Vorsteuern über die Umsatzsteuer, und damit zu einem Steuererstattungsanspruch, so entsteht dieser in dem Zeitpunkt, in dem die Höhe des Überschusses feststeht; das ist der Ablauf des maßgebenden Voranmeldungszeitraums, in den die einzelnen Vorsteueransprüche fallen. Im Ergebnis gilt also auch hier – wie beim lediglich eine Zahllast mindernden Vorsteueranspruch – die Regelung des § 13 Abs. 1 UStG (BFH vom 30.03.1993, Az: VII R 108/92, BFH/NV 1993, 583, UR 1994, 238; Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 13).

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ebenso wie der "normale" Vorsteueranspruch ist auch der Rückforderungsanspruch aus einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG unselbstständig. Seine Entstehung unterliegt, wie sich aus §§ 15a Abs. 5, 16 Abs. 2 S. 2 UStG ergibt, ebenfalls dem Abschnittsprinzip. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 UStG, strittig, wie hier Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 14, a. A. Nieskens in R/D, § 13 Anm. 47, der die Entstehung grundsätzlich mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs und nur in den Fällen des § 15a Abs. 4 und 5 UStG i. V. m. § 44 Abs. 4 UStDV mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums annimmt). Dagegen ist der Ablauf des Voranmeldungszeitraums in den Sonderfällen des § 15a Abs. 4 und 5 UStG i. V. m. § 44 Abs. 4 S. 3 UStDV und des § 15a Abs. 2 S. 2 UStG als Entstehungszeitpunkt wohl unstreitig (vgl. Abschn. 15a.11 Abs. 5 S. 2).

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es kann dahinstehen, ob sich die Entstehung des Vorsteuer-Rückforderungsanspruchs nach § 17 UStG aus §§ 13, 16 oder aus § 17 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Abs. 2 UStG ergibt: Da die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG) bzw. in dem das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 UStG), entsteht der Vorsteuer-Rückforderungsanspruch – übereinstimmend mit der Regelung des § 13 Abs. 1 UStG – mit Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums (BFH vom 12.06.1975, Az: V R 42/74, BStBl II 1995, 755; Urteil vom 16.07.1987, Az: V R 80/82, BStBl II 1987, 691; Urteil vom 08.10.1997, Az: XI R 25/97, BStBl II 1998, 69; Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 15).

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