Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In sachlicher Hinsicht ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG beschränkt auf die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen an Jugendliche, die der Unternehmer zu den vorgenannten begünstigten Zwecken bei sich aufgenommen hat. Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH vom 30.07.2008, Az: V R 66/06, BFHE 223, 381 und vom 24.05.1989, Az: V R 127/84, BFHE 157, 464).

Unter Beherbergung ist die Unterkunftsgewährung zu verstehen. Zu den Beherbergungsleistungen gehört nicht nur die Zurverfügungstellung von Betten und anderen Schlafgelegenheiten in einer Unterkunft, sondern auch die Überlassung oder Vermietung von möblierten Zimmern oder Schlafstellen. Auf die Dauer der Beherbergung kommt es nicht an, ebenso wenig, ob sich die Unterkunft im Eigentum des Unternehmers befindet.

Beköstigung ist die Lieferung von Speisen und Getränken mit Ausnahme alkoholischer Getränke und von Tabakwaren (vgl. auch Abschn. 4.23.1 Abs. 2 S. 15 UStAE). Dem Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung steht für die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (vgl. BFH vom 26.07.1979, Az: V B 15/79, BStBl II 1979, 721). Dasselbe gilt für derartige Leistungen eines Schulfördervereins (vgl. BFH vom 12.02.2009, Az: V R 47/07, BStBl II 2009, 677). Ebenso hat der BFH in seinem Urteil vom 28.09.2000, Az: V R 26/99, BFHE 192, 360 entschieden.

Im Streitfall war eine Gastwirtschaft und Fremdenpension hauptsächlich mit Schulklassen sowie Kinder- und Jugendgruppen belegt. Die Schulklassen wurden jedoch von Lehrern, die übrigen Kinder- und Jugendgruppen von Pädagogen verschiedener Organisationen (z. B. Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte GmbH, Stadtjugendamt E, Caritasverband) betreut. Dem Kläger oblag in diesem Fall die Erziehung der von ihm aufgenommenen Jugendlichen nicht. Seine Leistungen bestanden lediglich in der Unterbringung und Verköstigung der Jugendlichen. Die Befreiung ist aber möglich, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken zum Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird (vgl. Abschn. 4.23.1. Abs. 2 S. 12–14 UStAE).

 

Rz. 16

Unter üblichen Naturalleistungen sind zunächst Leistungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung erbracht werden, so z. B. das Bereitstellen von Gemeinschaftseinrichtungen, Bettwäsche, Geschirr, die Raumpflege etc. Darüber hinaus hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 19.12.1963, Az: V 102/61 U, BFHE 78, 280, entschieden, dass es falsch sei, die "üblichen Naturalleistungen" als Nebenleistungen abzutun und sie nur im Zusammenhang mit der Beherbergung und Beköstigung zu sehen. Stärker als die Gewährung von Unterkunft während der Nachtzeit und von voller Verpflegung werde durch die Beaufsichtigung der häuslichen Schularbeiten und durch Freizeitgestaltung (Basteln, Spiele, Sport), die zu den wichtigsten "üblichen Naturalleistungen" der Erziehungsheime gehören, der Erziehungszweck erreicht.

Weitergehende Betreuungsleistungen – wie z. B. die Gestellung von Bekleidung, die Veranstaltung von Reisen, der Verkauf von Lernmitteln, die Erteilung von Nachhilfeunterricht, eine spezialärztliche Behandlung – gehören grundsätzlich nicht mehr zu den "üblichen" Naturalleistungen.

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