Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die sinnvolle Ausübung des Optionsrechts erfordert vorab einen Steuerbelastungsvergleich. Nutzt z. B. der Eigentümer einer Ferienwohnung diese ausschließlich selbst oder überlässt er sie Dritten zur ausschließlich unentgeltlichen Nutzung, gilt dies umsatzsteuerlich als Letztverbrauch mit der Folge, dass nach derzeitiger deutscher Verwaltungsauffassung (vgl. Rn. 13 f.) keine USt anfällt und gleichzeitig auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen besteht. Anders bei entgeltlicher Überlassung der Ferienwohnung; diese wird in der Regel zur Steuerpflicht der Ausgangsumsätze und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Eingangsumsätze führen (vgl. im Einzelnen Abschn. 4.12.1–4.12.11 und Abschn. 9.1–9.2 UStAE). Soweit die Nutzungsüberlassung steuerpflichtig erfolgt oder erfolgen könnte, stellt sich bei dem ihr vorangehenden Erwerb der Wohnung immer die Frage, ob der Veräußerer im Interesse des Erwerbers gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren sollte.

 

Beispiel (vergleichende Kalkulation):

Bauträger BT errichtet zum 01.05.2017 am Timmendorfer Strand eine Ferienwohnanlage. Eine der Wohneinheiten veräußert BT an Reiseveranstalter RV. Dieser beabsichtigt, die Wohnung i. S. v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kurzfristig (= Mietdauer unter sechs Monaten; vgl. Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE sowie EuGH vom 12.02.1998, Rs. C-346/95, Blasi, UR 1998, 189) an Reisende zu überlassen. Im Interesse des RV ist zu prüfen, ob wirtschaftlich ein steuerfreier oder ein steuerpflichtiger Erwerb sinnvoller ist.

Lösung:

BT hätte den Verkaufspreis (VKP) wie folgt zu kalkulieren:

 
  VKP mit Option VKP ohne Option
Gestehungspreis des BT netto 240.000 EUR 240.000 EUR
+ nicht abziehbare Vorsteuer (19 % des Gestehungspreises)   45.600 EUR
+ Rohgewinnaufschlag 40.000 EUR 40.000 EUR
Nettoverkaufspreis 280.000 EUR 325.600 EUR
+ USt (19 %) 53.200 EUR entfällt
VKP 333.200 EUR 325.600 EUR

Aufgrund des möglichen Vorsteuerabzugs wäre für RV bei unverändertem Rohgewinnaufschlag des BT ein steuerpflichtiger Erwerb sinnvoll.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Beispiel zeigt, dass

  • wenn der Veräußerer bei der Kalkulation seinerseits i. S. v. § 15 Abs. 1 UStG abzugsfähige Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen hat und gleichzeitig
  • dem Erwerber in Rechnung gestellte USt bei diesem als Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 ff. UStG abziehbar wäre,

der Veräußerer im Interesse des Erwerbers bei dem der Nutzungsüberlassung vorangehenden Erwerb gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren sollte (vgl. Paus/Eichmann, StWK Gruppe 11 S. 193 = Heft 11/2002).

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