Rz. 17

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Besonderheiten der Umsatzsteuer verdeutlicht am ehesten ein Vergleich der Umsatzsteuer mit der in der Regel wesentlich geläufigeren Einkommensteuer/Lohnsteuer (Weimann, GStB 2012, 269):

 
Praxis-Beispiel

In Dortmund arbeitet ein Türke (T), dessen Familie in Ankara wohnt. Monat für Monat schickt der Mann einen Großteil seines Geldes in die Türkei; dort ist auch weiterhin sein Lebensmittelpunkt.

Die deutsche Finanzverwaltung will, unabhängig von der Nationalität des T, die Einkünfte besteuern, da sie in Deutschland erzielt wurden. Die türkische Finanzverwaltung will, unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung, die Einkünfte ebenfalls besteuern, da die Türkei für ihre Bürger, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, das Welteinkommensprinzip kennt.

Die Einkünfte des T würden damit eigentlich doppelt besteuert. Damit es dazu nicht kommt oder aber zumindest die Folgen einer doppelten Besteuerung gemildert werden, schließen die Staaten DBA.

 

Rz. 18

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Deutschland hat DBA mit sehr vielen Staaten – insbesondere zu den Ertragsteuern und den Besitzsteuern. Weltweit gibt es aber keine DBA zur Umsatzsteuer.

 

Rz. 19

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Daraus ergeben sich folgende Probleme:

  • Bei der Umsatzsteuer kann bei Umsätzen mit Drittlandsbezug – zur Abgrenzung Inland/Ausland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9 und 1.10 UStAE – eine doppelte Besteuerung niemals ausgeschlossen werden.
  • Tätigt der Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländer, muss er sich damit immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich beurteilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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