Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Liegt eine der Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG vor, kann dem Antrag grundsätzlich entsprochen werden (Abschn. 20.1 Abs. 1 S. 2 UStAE). Eine Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen und erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf volle Kj. Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Antrag auf Istbesteuerung ist auch darin zu sehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Steuererklärung abgibt und das Finanzamt dieser folgt.
Rz. 4
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Genehmigung gilt stets für das volle Kj. und bleibt so lange wirksam, bis das Finanzamt keinen Widerruf oder eine Rücknahme ausspricht oder der Unternehmer die Aufhebung beantragt.
Rz. 5
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Obwohl die Rücknahme nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AO sowohl für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft in Betracht kommt, wird sie sich in der Praxis nur auf die Zukunft beziehen können.
Rz. 6
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Widerruf ist nur unter den in § 131 Abs. 2 AO genannten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft zulässig.
Rz. 7
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Obwohl der Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung gesetzlich nicht geregelt ist, ist eine Rückkehr zur Sollbesteuerung aus Praktikabilitätsgründen nur für die Zukunft möglich.
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