Rz. 13
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Im Einzelnen werden folgende Leistungen von der Befreiungsnorm erfasst (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 2):
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII),
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII),
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII),
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 37, 39, 40 SGB VIII),
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40 SGB VIII),
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII),
- andere Aufgaben der Jugendhilfe umfassen die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII).
Rz. 14
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Inobhutnahme kann folgende Betätigungen bzw. Maßnahmen umfassen:
- Die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Im Zweifel bedeutet das auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).
- Das Jugendamt muss zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen die entstandene Situation klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
- Das Jugendamt muss während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen (§ 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
- Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (§ 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII).
- Mit Wirkung vom 01.11.2015 wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet. Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei (vgl. BMF vom 19.12.2016, Az. III C 3-S 7015/16/10001, Abschn. 4.25 1 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE).
Rz. 14a
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Zudem werden gem. Abschn. 4.25.2 UStAE steuerbefreit:
- Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen;
- die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Nebenleistungen;
- die Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern;
- Reiseleistungen im Drittland.
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