Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Einzelnen werden folgende Leistungen von der Befreiungsnorm erfasst (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 2):

 

Rz. 14

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Die Inobhutnahme kann folgende Betätigungen bzw. Maßnahmen umfassen:

  • Die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Im Zweifel bedeutet das auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).
  • Das Jugendamt muss zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen die entstandene Situation klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
  • Das Jugendamt muss während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen (§ 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
  • Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (§ 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII).
  • Mit Wirkung vom 01.11.2015 wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet. Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei (vgl. BMF vom 19.12.2016, Az. III C 3-S 7015/16/10001, Abschn. 4.25 1 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE).
 

Rz. 14a

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Zudem werden gem. Abschn. 4.25.2 UStAE steuerbefreit:

  • Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen;
  • die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Nebenleistungen;
  • die Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern;
  • Reiseleistungen im Drittland.

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