2.1.8.1 Lieferung an Unternehmer

 

Rz. 71

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung muss in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der korrespondierenden Erwerbsbesteuerung, unterliegen (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG). Für den liefernden Unternehmer gilt dieses Merkmal als erfüllt, wenn der Erwerber unter Angabe einer gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedsstaates auftritt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 S. 1 UStAE; Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge). Seit dem 01.01.2020 ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedsstaat zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie i.g. Lieferung (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG und Abschn. 6a.1 Abs. 19 UStAE).

 

Rz. 72

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die USt-IdNr. des Erwerbers ist nach § 17d Abs. 1 UStDV aufzuzeichnen (Bestandteil des buchmäßigen Nachweises). Einen weitergehenden Nachweis, insbesondere über die tatsächliche Durchführung der Erwerbsbesteuerung oder der Entrichtung der Erwerbssteuer, muss der Unternehmer nicht führen (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 UStAE – Auftreten des Erwerbers unter einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr.). Zur Verpflichtung, die Eigenschaft des Erwerbers als Steuerpflichtiger nachzuweisen, und zur Bedeutung der USt-IdNr. als formelles Erfordernis bis 31.12.2019 vgl. EuGH vom 27.09.2012 (Rs. C-587/10 VSTR, DStR 2012, 2014) und vgl. Rn. 194 ff.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen setzt nicht voraus, dass der Erwerber auch tatsächlich einen i. g. Erwerb anmeldet und versteuert. Es muss lediglich der Tatbestand erfüllt werden (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 S. 3 UStAE). Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914, BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724). Der EuGH konnte die durch Ausführungen in "VSTR" (vgl. EuGH vom 27.09.2012, Rs. C-587/10, DStR 2012, 2014, Rz. 52: "von einem Lieferer zu verlangen, dass er (…) alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt" entstandene Verwirrung später aufklären. Auf Vorabentscheidungsersuchen des FG München stellte er klar, dass die Frage der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung grundsätzlich von der Finanzbehörde zu belegen ist, und er nicht fordern wollte, dass Lieferer umfangreiche Maßnahmen ergreifen (vgl. EuGH vom 20.10.2016, C-24/15, UR 2016, 882 "Plöckl"). Somit ist nicht nur der Sonderfall, bei dem ein nicht erklärter innergemeinschaftlicher Erwerb bei einem i. g. Verbringen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hätte, grundsätzlich unproblematisch (vgl. dazu BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914).

 

Rz. 74

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegt der i.g. Erwerb auch dann, wenn er dort steuerfrei ist oder einem Nullsatz unterliegt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 S. 4 UStAE; vgl. BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724, Rz. 24).

2.1.8.2 Lieferung an Schwellenerwerber

 

Rz. 75

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch das Erfordernis der Erwerbsbesteuerung auf Seiten des Abnehmers werden Lieferungen an bestimmte Abnehmer, die zwar die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG erfüllen, von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen, wenn es sich um sog. Schwellenerwerber handelt (vgl. § 1a Abs. 3, 4 UStG i. V. m. Art. 3 MwStSystRL [Art. 28a der 6. EG-RL]). Als Schwellenerwerber definiert § 1a Abs. 3 UStG:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
  • Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG,
  • Unternehmer, die nach § 24 UStG Durchschnittssätze verwenden,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwerben.
 

Rz. 76

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Überschreiten diese Abnehmer die sog. Erwerbsschwelle (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG – 12.500 EUR; vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 2 UStAE für die anderen Mitgliedstaaten) nicht und optieren sie auch nicht zur Erwerbsbesteuerung (vgl. § 1a Abs. 4 UStG; Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3; Art. 3 Abs. 3 MwStSystRL), liegt auf deren Seite kein i. g. Erwerb vor, § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG wird somit nicht erfüllt, Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG tritt nicht ein. Auf Grund der Ortsvorschrift des § 3c UStG kann sich in diesen Fällen jedoch die Verlagerung des Lieferortes in das Bestimmungsland ergeben.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Eine Besonderheit ergibt sich nach § 1a Abs. 5 UStG, wonach die Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren bei Lieferung an Schwellenerwerber immer dem i. g. Erwerb unterliegt. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a und 3c. (vgl. hierzu auch Abschn. 6a.1 Abs. 16, 17 UStAE).

 

Rz. 78

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In Fällen der Lieferung neuer Fahrzeuge ist das Erfordernis der Erwerbsbesteuerung regelmäßig erfüllt. Entweder fällt d...

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