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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge (zur Definition vgl. § 1b Abs. 2, 3 UStG und Abschn. 1b.1 UStAE sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii MwStSystRL/Art. 28a Abs. 2 der 6. EG-RL; zur Einordnung sog. Pocket-Bikes als neue Fahrzeuge vgl. BFH vom 27.02.2014, Az: V R 21/11, BStBl II 2014, 501 – zur Personenbeförderung bestimmt) reicht für die i. g. Lieferung auch jeder andere Erwerber aus (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG). Der Erwerber muss insbesondere kein Unternehmer sein, eine Privatperson mit Erwerb für den privaten Bereich genügt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 15 UStAE). Eine i. g. Lieferung liegt daher auch ohne Angabe einer USt-IdNr. vor. Die Sonderregelung erklärt sich mit der entsprechenden Besteuerung des i. g. Erwerbs für diesen Erwerberkreis nach § 1b Abs. 1 UStG. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass in diesem Bereich auch eine Privatperson die Voraussetzungen der i. g. Lieferung erfüllt, da sie nach § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt wird. Dies gilt jedoch nur für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Liefert der Unternehmer hingegen gebrauchte Fahrzeuge, muss der Abnehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b UStG erfüllen. Zu den Nachweisanforderungen und dem Vertrauensschutz bei der Lieferung neuer Fahrzeuge vgl. Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Rs. C-26/16 "Santogal", MwStR 2017, 617 (vgl. von Streit/Schwarz in NWB 2017, 3632 ff.).

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