Rz. 135

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 14a Abs. 5 UStG regelt die Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen auch in den Fällen, in denen nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Rechnung muss zur Rechtssicherheit der Betroffenen neben den allgemeinen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG auch einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten. Fehlt dieser Hinweis, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.

 

Rz. 136

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Ein gesonderter Steuerausweis ist nach § 14a Abs. 5 S. 3 UStG nicht zulässig. Bei einem gesonderten Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer würde diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (Abschn. 13b.14 Abs. 1 S. 5 UStAE).

 

Rz. 137

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch § 33 S. 3 UStDV soll die Vereinfachung des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen bei Leistungen i. S. d. § 13b UStG ausgeschlossen werden. Dies ist notwendig, weil diese Rechnungen nicht alle im Zusammenhang mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlichen Angaben (Benennung des Leistungsempfängers, Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft) enthalten (Abschn. 13b.14 Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 138

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG; Abschn. 13b.14 Abs. 2 UStAE).

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