Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Regel- und Differenzbesteuerung unterscheiden sich – grob betrachtet – dadurch, dass die Bemessungsgrundlage bei

  • der Regelbesteuerung das Gesamtentgelt,
  • der Differenzbesteuerung nur ein Teil des Entgelts

ist.

 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Absolut betrachtet führt die Regelbesteuerung immer zu einem höheren Bruttokaufpreis (Zahlbetrag). Damit ist die Regelbesteuerung nur dann von Vorteil, wenn ein Teil des Kaufpreises dem Kunden, weil dieser Unternehmer ist, über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt wieder erstattet wird.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sinn ergibt die Option damit nur im Firmenkundengeschäft. Im Privatkundengeschäft sollte – wo immer möglich – differenzbesteuert werden.

 

Beispiel 1: Verkauf an Firmenkunden im Inland

Autohaus A kauft ein Fahrzeug für 10.000 EUR von Privat an. Das Fahrzeug soll einem Unternehmenskunden mit einem Rohgewinnaufschlag i. H. v. 1.000 EUR verkauft werden und in Deutschland verbleiben.

Lösung:

A müsste den Verkaufspreis (VKP) wie folgt kalkulieren:

Vergleichende Kalkulation: Inlandsgeschäft

 
  Differenzbesteuerung Regelbesteuerung
Einkaufspreis 10.000 EUR 10.000 EUR
+ Rohgewinnaufschlag 1.000 EUR 1.000 EUR
= Nettoverkaufspreis 11.000 EUR 11.000 EUR
+ USt: 19 % auf    
. . .die Marge 190 EUR
. . .den Netto-VKP 2.090 EUR
= VKP 11.190 EUR 13.090 EUR

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss der Firmenkunde 11.190 EUR bezahlen und ist mit diesem Betrag mangels Vorsteuerabzugs endgültig belastet. Bei der Regelbesteuerung muss der Firmenkunde zunächst 13.090 EUR bezahlen, bekäme aber 2090 EUR erstattet und wäre endgültig nur mit 11.000 EUR belastet. Bei Anwendung der Regelbesteuerung spart der Firmenkunde damit – im Vergleich zur Differenzbesteuerung – die Umsatzsteuer auf die Marge: 1000 EUR × 19 % = 190 EUR.

 

HINWEISE

Da der Privatkunde immer mit dem VKP auch endgültig belastet ist, verdeutlicht das Beispiel zugleich, dass hier die Differenzbesteuerung immer die günstigere Alternative ist.

Selbiges gilt für Firmenkunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie Humanmediziner, Versicherungsvertreter oder Kleinunternehmer.

Für die Anwendung der Differenzbesteuerung darf das Fahrzeug aber nie ein Neufahrzeug sein, § 25b Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG.

 

Beispiel 2: Verkauf zwischen Händlern im Inland

Wie Beispiel 1. Das Fahrzeug wurde jedoch (zulässigerweise) differenzbesteuert von einem Händler-Kollegen erworben.

Das Autohaus hat das Wahlrecht "Differenz- oder Regelbesteuerung" auch dann, wenn es einen Gebrauchtwagen von einem Händler-Kollegen ankauft, den Letzterer an das Autohaus unter Anwendung der Differenzbesteuerung verkauft.

In diesem Fall sollte dann aber auch der Einkauf optimiert werden (vgl. Beispiel 5)!

 

Beispiel 3: Verkauf an Firmenkunden innerhalb der EU

Wie Beispiel 1. Der Kunde ist Italiener; die Lieferung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Für differenzbesteuerte Umsätze gelten die üblichen Steuerbefreiungen – mit Ausnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25a Abs. 5 Satz 2 UStG, Abschn. 25a.1 Abs. 15 S. 3 f. UStG). A müsste daher den Verkaufspreis (VKP) wie folgt kalkulieren:

 

Vergleichende Kalkulation: EU-Geschäft

Wieder spart der Firmenkunde bei Anwendung der Regelbesteuerung die Umsatzsteuer auf die Marge – dieses Mal aber nicht wie beim Inlandsgeschäft indirekt über den Umweg des Vorsteuerabzugs, sondern direkt über einen umsatzsteuerfreien Warenbezug.

Auch diesem Fall sollte das Autohaus bei einem Händler-Händler-Geschäft den Einkauf optimieren (vgl. Beispiel 5)

 

Beispiel 4: Verkauf an Firmenkunden im Nicht-EU-Gebiet

Wie Beispiel 3. Der Kunde ist Russe; die Lieferung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG an eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Für differenzbesteuerte Umsätze gelten die üblichen Steuerbefreiungen; die einzige Ausnahme bildet das EU-Geschäft (s. o.). A müsste daher den Verkaufspreis (VKP) wie folgt kalkulieren:

 

Vergleichende Kalkulation: Nicht-EU-Geschäft

Hier ist es – bei einem Wareneinkauf von Privat – auf den ersten Blick egal, welche der beiden Besteuerungsformen zur Anwendung kommt: Immer erfolgt der Verkauf durch das Autohaus umsatzsteuerfrei. Denn bei Exporten in Drittländer arbeitet das Gesetz nach der Devise: "Exporte bringen Devisen und Devisen sind gut!"; beide Besteuerungsformen stellen daher die Umsätze steuerfrei.

 

HINWEISE

Es ist aber sinnvoll, die Differenzbesteuerung anzuwenden, da das Finanzamt bei unvollständigen Beleg- und Buchnachweisen dann nur die Differenzsteuer von Ihnen nachfordern kann.

Auf der Rechnung müssen Sie sowohl auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (§ 14a Abs. 6 UStG) hinweisen als auch auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG).

Bei einem Händler-Händler-Geschäft kann das Autohaus auch hier den Einkauf optimieren und so Geld sparen (vgl. Beispiel 5)!

 

B...

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