Rz. 33

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsätze für die Seeschifffahrt sind auch andere als die in den § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. Darunter fallen (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 1 Nr. 1–13 UStAE mit weiteren Einzelheiten) insbesondere Leistungen der: Schiffsmakler (ausgenommen Vermittlungsleistungen), Havariekommissare (vgl. BFH vom 18.05.1988, Az: X R 44/82, BStBl. II 1988, 801 – auch zum Güterbesichtiger), Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger, Dispacheure. Ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen das Schleppen, das Lotsen und das Bergen sowie selbständige Nebenleistungen zu den genannten Leistungen, wobei Haupt- und Nebenleistung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt werden können (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 1 Nr. 10 UStAE). Im Rahmen des sog. Crew-Management erfasst die Vorschrift nur die Leistungen im Bereich der Personalgestellung, da diese unmittelbar für die Seeschifffahrt erbracht werden. Personalbewirtschaftungsleistungen (Heuerabrechnungen, Abwicklung von Heuerzahlungen, Führung von Lohnkonten und andere Dienstleistungen) fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie sich nicht unmittelbar auf die Schifffahrt beziehen bzw. nicht unmittelbar an Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht werden (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 1 Nr. 11 S. 2 UStAE; FinBeh Hamburg vom 29.06.2000, Az: 53 – S 7155 – 4/97, UR 2000, 394). Ablehnend zur Aufteilung eines Pauschalhonorars ausschließlich für Personalgestellung im Rahmen eines Crew-Management-Vertrags in begünstigte Personalgestellung und nicht begünstigte mittelbare Personalbewirtschaftung vgl. FG Hamburg vom 10.02.2009 (Az: 2 K 268/06, EFG 2009, 1067). Die Vermittlung der Personalgestellung kann nach § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG steuerbefreit sein (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 8 UStAE). Durch BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az: III C 3 – S 7015/16/10003, BStBl I 2017, 1667 wird die Liste in Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE um eine neue Nummer 6 ergänzt: "die Leistungen der Hafenbetriebe. Hierzu gehören alle Unternehmen, die Leistungen erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen".

 

Rz. 34

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2008 (Az: IV B 9 – S 7155/07/10002, LEXinform 5208193) kann die Vermietung, das Be- und Entladen, das Lagern und die Reparatur von Seetransport-Containern als Leistung im Zusammenhang mit Gegenständen angesehen werden, die für den unmittelbaren Bedarf der Schiffsladung bestimmt sind. Diese Leistungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 1 Nr. 12 UStAE).

 

Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch BMF-Schreiben vom 17.12.2012 (Az: IV D 3 – S 7115/12/10001, BStBl I 2012, 1260) wurde Abschn. 8.1 Abs. 7 um eine neue Ziffer 12 (aktuell Nr. 13) ergänzt. Demnach fällt auch die bewaffnete Sicherheitsbegleitung unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG (vgl. LfSt Bayern vom 16.04.2012, Az: S 7155.2.1–2/9 St 33, UR 2012, 494).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 2 UStAE fallen auch die in Abschn. 8.2 Abs. 6 S. 4 und Abs. 7 UStAE genannten Leistungen (z. B. Reinigung, Umschlagsleistungen) in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die nur mittelbar dem Bedarf von Wasserfahrzeugen dienen, z. B. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern, die Beförderung von Besatzungsmitgliedern von und zum Schiff (vgl. Abschn. 8.1 Abs. 7 S. 2 UStAE i. V. m. Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE). Zur unmittelbaren Leistungserbringungan ein Unternehmen der Seeschifffahrt vgl. Rz. 18-18d (nicht unter die Vorschrift fällt nach älterer Rechtsprechung z. B. die Beförderung von Lotsen im Auftrag einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion, da diese kein Unternehmen der Seeschifffahrt betreibt, BFH vom 06.12.2001, Az: V R 23/01, BStBl II 2002, 257; zum Lotsenversetzdienst vgl. FG Hamburg vom 29.08.2007, Az: 5 K 198/06, EFG 2008, 172, keine unmittelbare Leistungserbringung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

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