Rz. 52

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Nach § 3 Abs. 5a UStG haben die Ortsvorschriften §§ 3c, 3e, 3f und 3g UStG Vorrang vor § 3 Abs. 68 UStG. Eine Überschneidung von § 3c UStG mit der i. g. Lieferung nach § 6a UStG ergibt sich regelmäßig nicht. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a und 3c.

 

Rz. 53

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Anwendung des § 6a UStG in Fällen des § 3e UStG (Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes etc.; beachte Änderung ab 01.01.2010) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, der Vorgang dürfte jedoch wegen der Art der Liefergegenstände so gut wie immer dem Privatbereich zuzurechnen sein, sodass § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG nicht erfüllt wird. Wegen der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas oder Elektrizität vgl. § 3g UStG und Abschn. 3g.1 Abs. 6 UStAE (Ortsverlagerung nach dem Bestimmungslandprinzip; keine bewegte Lieferung; kein Fall des § 6a UStG; vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 1 S. 3 UStAE).

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