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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Einen Sonderfall des Reihengeschäftes stellt das sog. i. g. Dreiecksgeschäft dar (§ 25b UStG, Abschn. 3.14 Abs. 1 S. 2 UStAE). Bei i. g. Dreiecksgeschäften schließen drei Unternehmer, die in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind, über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, wobei der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und dabei aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Die Beförderung oder Versendung muss durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer erfolgen. Wegen der Einzelheiten siehe Abschn. 25b.1 UStAE.

Literaturhinweise: Bachstein in IWB 2017, 767 ff. Zur Auslegung der formellen Anforderungen an ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in Bezug auf die Abgabe der ZM durch den mittleren Abnehmer vgl. EuGH vom 19.04.2018, Rs. C-580/16 "Bühler KG", DStR 2018, 865 mit Anm. Langer; vgl. Endres-Reich in UR 2018, 187 ff. Zur Relevanz der Ausstellung einer Rechnung, die ausdrücklich auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers verweist (§ 14a Abs. 7 UStG) vgl. EuGH vom 08.12.2022, C-247/21 "Luxury Trust Automobil".

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