Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG ist Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben ergeben. In einem der Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben (vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein (§ 31 Abs. 1 S. 3 UStDV). Eine Rechnung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein, es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 1 S. 2, 3 UStAE). Nicht als Rechnung gelten Schriftstücke, die nicht der Abrechnung über eine Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen, beispielsweise Mahnungen (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 1 S. 4 UStAE).

 

Rz. 21

Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung ab, kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG darstellt (vgl. Abschn. 14.1 Abs. 1 S. 5 UStAE). Beinhaltet der Kontoauszug lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr, fehlt ihm der Abrechnungscharakter; vgl. OFD Koblenz vom 11.02.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, UR 2008, 440, Verf. vom 02.07.2008, Az: S 7280 A – St 445, UR 2008, 867, Verf. vom 14.07.2008, Az: S 7280 A St 445, DStR 2008, 1965 und Verf. vom 11.12.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, StEK UStG 1980 § 14/153. Ergänzend weist die OFD Koblenz darauf hin, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (vgl. Plikat, UStB 2008, 255 zur Frage der vollen Anschrift des Leistungsempfängers). Zur Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer in Kontoauszügen mit Rechnungscharakter nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG (z. B. Abrechnung über Schließfachgebühren) vgl. BayLfSt vom 19.11.2008 (Az: S 7280.2.1–1/2 St 35, UR 2009, 107). Die Rechnungsnummer kann durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet werden. Durch die Kombination dieser drei Angaben soll die eindeutige Identifizierbarkeit der Rechnung gewährleistet sein.

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch ein Vertrag kann eine Rechnung sein, wenn er alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthält. Im Vertrag fehlende Angaben können in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern im Vertrag auf diese anderen Unterlagen verwiesen wird und die Angaben in den sonstigen Unterlagen eindeutig sind (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV). Wird in einem Vertrag der Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, dass sich der Zeitraum aus den Zahlungsbelegen ergibt (BFH vom 07.07.1988, Az: V B 72/86, BStBl II 1988, 913 – für einen Mietvertrag mit offen ausgewiesener USt für die Monatsmiete – Voraussetzungen einer Rechnung mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug erst in Verbindung mit ergänzenden Belegen, z. B. Zahlungsbelegen, diese dienen der Konkretisierung der Teilleistung [zur Abgrenzung zwischen erstmaliger Rechnungserteilung und Rechnungsberichtigung i. d. Z. vgl. BFH vom 10.01.2013, Az: XI B 33/12 (NV), BFH/NV 2013, 783]; vgl. BFH vom 03.02.2016, Az.: V B 35/15 n. v., BFH/NV 2016, 794, Rz. 4, 5 zum Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen [Tätigkeitsvergütung des Komplementärs]; weitere Beispiele in Abschn. 14.1 Abs. 2 S. 3 UStAE – Wartungsvertrag, Pauschalvertrag mit einem Steuerberater). Im Vertrag muss jedoch die USt eindeutig ausgewiesen sein, zumal gerade im typischen Anwendungsbereich der Miet- und Pachtverträge eine eindeutige Option zur Steuerpflicht erforderlich ist (vgl. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG i. V. m. § 9 Abs. 1 UStG; vgl. BFH vom 04.03.1982, Az: V R 55/80, BStBl II 1982, 317 – für den Fall einer Grundstücksveräußerung).

 

Rz. 23

Streitig ist, ob auch in den einzelnen Zahlungsbelegen die USt zusätzlich offen ausgewiesen sein muss (so wohl zumindest für den Fall zwischenzeitlicher Steuersatzänderung und unter dem Aspekt einer Gutschrift BFH vom 07.11.2000, Az: V R 49/99, BStBl II 2008, 493 [vgl. a. BMF vom 09.05.2008, Az: IV A 5 – S 7300/07/0017, BStBl I 2008, 675 zur gemeinschaftlichen Auftragserteilung; Anwendungserlass u. a. zu vorstehendem Urteil des BFH] und nachfolgend FG Köln vom 20.02.2003, Az: 3 K 3300/02, EFG 2003, 1205; a. A. FG Düsseldorf vom 24.10.2001, Az: 5 K 5819/97 U, EFG 2002, 360 – Zahlungsbelege dienen nur der Konkretisierung der Teilleistung – offener Steuerausweis im Vertrag ausreichend; nach Auffassung der OFD Hannover ist ein nochmaliger Ausweis in den Zahlungsbelegen...

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