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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist bei bestimmten Beförderungsleistungen nach § 13b Abs. 6 UStG ausgeschlossen:

  • In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG bedarf es keiner Steuerschuld des Leistungsempfängers, weil durch die Erhebung der Steuer an den Außengrenzen zum Drittland durch die Zollverwaltung beim ausländischen leistenden Unternehmer bereits eine Besteuerung sichergestellt wird.
  • Bei Personenbeförderungsleistungen mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG (d. h. mit einem motorbetriebenen Landfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt) würde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu erheblichen Problemen bei der Abwicklung führen. Deshalb bleibt in diesen Fällen der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
  • Die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen ist ebenfalls von der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen; Steuerschuldner bleibt damit der leistende Unternehmer.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG) findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 3.10, 3a.4 Abs. 6 und 7 sowie Abschn. 13b.10 Abs. 2 UStAE) angeboten werden.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG) findet keine Anwendung, wenn eine im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller (vgl. Abschn. 3a.4 Abs. 4 UStAE). Weitere Einzelheiten vgl. auch Abschn. 13b.10 Abs. 3 UStAE.
  • Die zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften erbringen neben der Überlassung von Standflächen usw. in der Regel eine Reihe weiterer Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Werden diese Leistungen als eine einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 3.10 UStAE erbracht, ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen (vgl. EuGH vom 09.03.2006, Rs. C-114/05, HFR 2006, 628). § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist hierbei gemeinschaftskonform (Art. 52 MwStSystRL) und unter Einbeziehung der o. a. EuGH-Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass sich bei Leistungen einer im Ausland ansässigen Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen der Leistungsort dort befindet, wo diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden, also da, wo die Messe oder Ausstellung durchgeführt wird.
  • § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls ab 01.01.2011 keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG und Abschn. 13b.10 Abs. 4 UStAE).

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