Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (vgl. § 14b Abs. 1 S. 3 1. HS UStG), wobei die Regelungen des § 147 Abs. 3 AO unberührt bleiben sollen (vgl. § 14b Abs. 1 S. 3 2. HS UStG). Da § 14b Abs. 1 S. 1 UStG als lex spezialis gegenüber den Vorschriften der AO die Aufbewahrungsfrist mit zehn Jahren festschreibt, kann die Verweisung auf § 147 Abs. 3 AO nur insofern von Bedeutung sein, als die Aufbewahrungsfrist sich wegen noch laufender Festsetzungsfrist verlängern würde (§ 147 Abs. 3 S. 3 AO; vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 2 UStAE).

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