Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angabe der eigenen USt-IdNr. sowie die des Abnehmers in der Rechnung über eine i. g. Leistung sind Mitvoraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Nicht-Steuerbarkeit. Die USt-IdNr. kann jedoch von den Beteiligten nur dann vorbehaltlos verwendet werden, wenn sich der Unternehmer von deren Richtigkeit und Gültigkeit überzeugt hat. Die Überprüfung der USt-IdNr. erfolgt durch das sog. Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG). Im Rahmen dieses Bestätigungsverfahren kann der Unternehmer die zeitliche Gültigkeit der USt-IdNr. überprüfen.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anfrageberechtigt sind alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit berechtigtem Interesse. Deshalb hat der anfragende Unternehmer neben der USt-IdNr. seines Kunden auch seine eigene USt-IdNr. anzugeben. Nur wer am i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, ist berechtigt, sich die Gültigkeit von USt-IdNr., die andere Mitgliedstaaten erteilt haben, bestätigen zu lassen.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei muss die Anfrage folgende Angaben enthalten (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE):

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers oder ggf. eine Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird,
  • die USt-IdNr. des Empfängers der i. g. Lieferung, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt wurde.
 

TIPP

Die Einzelanfrage i. R. d. Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG muss an das BZSt gerichtet werden. Die Anfrage selbst ist an keine Form gebunden. Sie kann daher telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Soll nur die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft werden, kann dies auch via Internet (www.bzst.de) erfolgen.

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