Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zunächst die Aufnahme von Jugendlichen zu den in § 4 Nr. 23 UStG genannten Zwecken. Nach dem Urteil des BFH vom 12.05.2009, Az: V R 35/07, BFH/NV 2009, 1738 Nr. 10, wohnt dem Begriff der Aufnahme ein Moment der Obhut und Betreuung inne. Hingegen ist der Begriff der Aufnahme nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten (Abschn. 4.23.1. Abs. 3 S. 1 UStAE). § 4 Nr. 23 UStG schreibt eine bestimmte Aufnahmedauer nicht vor. Es genügt, wenn die Aufnahme so lange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 19.12.1963, Az: V 102/61 U, BFHE 78, 280). So nun auch ausdrücklich Abschn. 4.23.1. Abs. 3 S. 2 UStAE (BMF vom 26.01.2017, Az: III C 3 – S 7181/13/10001, BStBl I 2017, 175). In seinem Urteil vom 19.12.1963 (a. a. O.) befand der BFH fünf Stunden an allen Schultagen ausreichend, um durch die Aufsichtspersonen auf die anvertrauten Schüler durch Gestaltung, Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit während der Arbeits- und Freizeit erzieherisch einzuwirken und damit während der Zeit der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis zu den Schülern zu treten.

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