Rz. 13

Als Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Grundstücke gelten, kommen insbesondere in Betracht:

  • das Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 ErbbauVO),
  • das Wohnungseigentum (§§ 1, 6 WEG),
  • das Bergwerkseigentum (§ 9 Abs. 1 S. 1 BundesbergG),
  • im Grundbuch eingetragene Gewerbeberechtigungen gem. Art. 74 EGBGB (z. B. Mühlen-Abdeckereigerechtigkeiten),
  • Jagd- und Fischereirechte (Art. 69 EGBGB). Die Einräumung eines Fischereirechts ist allerdings nicht steuerfrei, wenn dem Inhaber des Fischereirechts nicht auch das Recht verliehen wird, das betreffende Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 15 UStAE; EuGH vom 06.12.2007, Rs. C-451/06, Walderdorff, UR 2008, 266). Zur Jagdverpachtung vgl. Meyer-Ravenstein, AgrarR 2018, 2,
  • Wassernutzungsrechte.

Im Schiffsregister eingetragene Schiffe sind dagegen umsatzsteuerlich keine grundstücksgleiche Berechtigung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (vgl. FG Baden-Württemberg vom 11.09.2003, Az: 10 K 166/00, EFG 2004, 66).

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