2.1.2.1 Überblick

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angabe der eigenen USt-IdNr. sowie die des Abnehmers in der Rechnung über eine i. g. Leistung sind Mitvoraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Nicht-Steuerbarkeit. Die USt-IdNr. kann jedoch von den Beteiligten nur dann vorbehaltlos verwendet werden, wenn sich der Unternehmer von deren Richtigkeit und Gültigkeit überzeugt hat. Die Überprüfung der USt-IdNr. erfolgt durch das sog. Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG). Im Rahmen dieses Bestätigungsverfahren kann der Unternehmer die zeitliche Gültigkeit der USt-IdNr. überprüfen.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anfrageberechtigt sind alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit berechtigtem Interesse. Deshalb hat der anfragende Unternehmer neben der USt-IdNr. seines Kunden auch seine eigene USt-IdNr. anzugeben. Nur wer am i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, ist berechtigt, sich die Gültigkeit von USt-IdNr., die andere Mitgliedstaaten erteilt haben, bestätigen zu lassen.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dabei muss die Anfrage folgende Angaben enthalten (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE):

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers oder ggf. eine Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird,
  • die USt-IdNr. des Empfängers der i. g. Lieferung, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt wurde.
 

TIPP

Die Einzelanfrage i. R. d. Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG muss an das BZSt gerichtet werden. Die Anfrage selbst ist an keine Form gebunden. Sie kann daher telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Soll nur die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft werden, kann dies auch via Internet (www.bzst.de) erfolgen.

2.1.2.2 Einfache Bestätigung

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Das BZSt bestätigt also zunächst nur die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der nachgefragten USt-IdNr. (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE).

 

HINWEIS

Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden!

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Bestätigung schafft rechtliche Gewissheit, dass der bzw. dem in der Anfrage bezeichneten Person bzw. Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat die bestätigte USt-IdNr. erteilt worden ist. Das hat Bedeutung für den guten Glauben des Unternehmers, der eine i. g. Lieferung steuerfrei (§ 6a Abs. 4 S. 1 UStG) oder eine i. g. sonstige Leistung als nicht steuerbar ausführt. Gibt es aufgrund der Bestätigung Zweifel an den Angaben des Abnehmers, muss der leistende Unternehmer sich durch weitere Nachfragen und Nachforschungen evtl. im anderen Mitgliedstaat darüber Sicherheit verschaffen, dass er es mit einem Unternehmer zu tun hat.

 

TIPP

Beim Streit um die Angabe der Steuernummer in der Rechnung und das Erfordernis der Angabe der "richtigen Steuernummer" des leistenden Unternehmers als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs wurde immer wieder vorgeschlagen, alternativ auf die USt-IdNr. zurückzugreifen, da diese für den Leistungsempfänger überprüfbar sei (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Steueränderungsgesetz 2003, BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003, Nr. 26). In ihrer Gegenäußerung (ebenfalls BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003, Nr. 26) weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelung des § 18e UStG eine Bestätigung deutscher USt-IdNr. durch deutsche Unternehmer nicht vorsieht. Hinsichtlich des Risikos für den Rechnungsempfänger wäre – wie die Bundesregierung zutreffend feststellt – deshalb keine Änderung eingetreten, wenn die Angabe des USt-IdNr. auf der Rechnung vorgesehen worden wäre.

2.1.2.3 Qualifizierte Bestätigung

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus kann der anfragende Unternehmer auch im Rahmen einer "qualifizierten Bestätigungsanfrage" die mit der USt-IdNr. verbundenen weiteren Grunddaten (Name und Anschrift des Inhabers der nachgefragten ausländischen USt-IdNr.) überprüfen lassen (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE). Bei dieser sog. "qualifizierten Anfrage" verwendet das BZSt hinter den einzelnen Adressdaten die Bezeichnung "gültig" oder "ungültig". Die tatsächlich richtigen Daten werden wegen des Steuergeheimnisses nicht mitgeteilt.

 

TIPP

  1. Immer zunächst einfache Anfrage

    Vor einer qualifizierten Anfrage muss zunächst eine einfache Anfrage durchgeführt werden (vgl. Rn. 20)!

  2. Qualifizierte Anfragen bevorzugen

    Die Anfragen beim BZSt sollten sich nicht nur auf die Gültigkeit einer USt-IdNr. beziehen, sondern sollten immer auf die damit verbundenen weiteren Grunddaten (Name, Anschrift) ausgerichtet sein. Wird der leistende Unternehmer von der Finanzverwaltung geprüft, hat er im Zweifel die Unternehmereigenschaft seines Kunden nachzuweisen. Mit einer qualifizierten Anfrage beim BZSt kann der Unternehmer dies tun. Insbesondere bei sog. Exporten über den Ladentisch muss der liefernde Unternehmer sich vergewissern, dass sein Vertragspartner ein Unternehmer ist und die genannte USt-IdNr. tatsächlich mit den vom Abnehmer genannten Angaben übereinsti...

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