Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Preiserhöhende Bestandteile (Zahlungszuschläge) erhöhen grundsätzlich als zusätzliches Entgelt die Bemessungsgrundlage (z. B. Zielzinsen beim Ratenkauf). Abzugrenzen sind entgeltliche Zahlungszuschläge von Zahlungen des Leistungsempfängers, die zum echten Schadenersatz zählen (z. B. Verzugszinsen). So können z. B. Stornokosten echter Schadenersatz sein, wenn dem Kunden ein Rücktrittsrecht vertraglich zustand oder Entgelt für die Leistung "Bereithalten eine Leistung" sein, wenn dieses Rücktrittsrecht nicht bestand (vgl. OFD Frankfurt vom 05.08.2008, Az: S 7100 A – 199 – St 110, UR 2008, 864). Abzugrenzen sind auch Fälle, in denen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein gesonderter Kreditvertrag im Zusammenhang mit der Begleichung des Entgelts vereinbart wird. Dann ist von zwei Leistungen auszugehen. Die Kreditgewährung stellt dann eine zweite nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung dar (zur Abgrenzung z. B. vgl. Abschn. 3.11 UStAE). Liegen Zahlung des vereinbarten Preises und die Zahlungszuschläge in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen (Voranmeldungszeiträumen), ist § 17 UStG (Regelungen zur Änderung der Bemessungsgrundlage – insbesondere Zeitpunkt der Änderung gem. § 17 Abs. 1 S. 7 UStG, vgl. § 17 Rn. 29) zu beachten. Somit stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS-Überweisung bezahlen, sondern per Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine (und somit auch nicht eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreie) Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar (EuGH vom 02.12.2010, Rs. C-276/09, EU-UStB 2011, 14 m. Anm. Heinrichshofen).

 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Preiserhöhend wirken auch Nebenleistungen, die neben der Hauptleistung zu begleichen sind, wie z. B. Transport- und Verpackungskosten bei der Versendung eines Liefergegenstandes. Haupt- und Nebenleistung bilden eine gemeinsame oder einheitliche Leistung (vgl. Abschn. 3.10 UStAE). Nach dem Urteil des BFH vom 28.04.1966, Az. V 158/63, BStBl III 1966, 476 ist eine Leistung grundsätzlich dann als (unselbständige) Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung oder Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die (Neben-)Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH vom 31.05.2001, Az. V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Damit verliert die Nebenleistung ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit und wird unselbständiger Bestandteil der Hauptleistung. Eine einheitliche Leistung bedingt somit grundsätzlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage, eine einheitliche Entscheidung über die Steuerfreiheit oder den anzusetzenden Steuersatz (vgl. aber Rz. 38a).

 

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine sonstige Leistung

A ist Autor von wissenschaftlichen Fachbeiträgen. Er hat den Fachbeitrag fertig und übersendet ihn vereinbarungsgemäß an das Lektorat einer Fachzeitschrift, in der der Beitrag veröffentlicht werden soll. Vereinbarungsgemäß erhält der Fachverlag das Alleinveröffentlichungsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren. Für jede Manuskriptseite vergütet der Verlag 50 EUR netto. Für verauslagte Schreibarbeiten vergütet der Verlag pauschal 75 EUR netto. A übersendet dem Verlag ein 20-seitiges Manuskript, das A von einem Studenten schreiben ließ, dem er für Schreibarbeiten 75 EUR zahlte. Zusätzlich liegt dem Manuskript eine Diskette bei, für die A 0,58 EUR inkl. USt gezahlt hat. Auf einen alten wattierten DIN C 4-Umschlag, den A noch zu Hause hatte, klebt er eine Briefmarke im Wert von 1,53 EUR.

Lösung:

Das Honorar, die verauslagten Schreibarbeiten und Nebenkosten will A dem Verlag in Rechnung stellen und kommt dabei zu folgender Überlegung.

Die Einräumung des Verwertungsrechts ist eine sonstige Leistung, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. 50 EUR netto × 20 Seiten ergibt ein Nettohonorar i. H. v. 1000 EUR. Dies ist die Bemessungsgrundlage. Die USt darauf beträgt 7 %, also 70 EUR.

Die Weiterberechnung der Schreibauslagen i. H. v. 75 EUR ist ebenfalls eine sonstige Leistung, für die isoliert betrachtet der Regelsteuersatz i. H. v. 19 %) gilt. Da der Verlag die 75 EUR pauschal netto vergütet, müsste die USt mit 19 % aufgeschlagen werden: 75 EUR + 19 % USt (14,25 EUR) = 89,25 EUR.

Das Porto von 1,53 EUR ist isoliert betrachtet steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG.

Für Diskette und Verpackung will A netto pauschal 2,50 EU...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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