Rz. 156

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Den Inhalt des Buchnachweises regelt § 13 Abs. 2 UStDV in Form einer Mussvorschrift. Nach Nr. 1 der Vorschrift hat der Unternehmer zur Führung des Buchnachweises die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der Lohnveredelung (vgl. Abschn. 6.10 Abs. 5 UStAE), nach Nr. 2 den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers (vgl. BFH vom 27.04.1995, Az: V R 2/94 (NV), BFH/NV 1996, 184 – auch zur Erbringung weiterer Beweismittel im finanzgerichtlichen Verfahren), nach Nr. 3 den Tag der Lieferung oder Lohnveredelung, nach Nr. 4 das vereinbarte (oder vereinnahmte) Entgelt, nach Nr. 5 die Art und den Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr, nach Nr. 6 die Ausfuhr und in bestimmten Fällen nach Nr. 7 die [Begriff Movement: Anpassung durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, vgl. Rn. 12] Master Reference Number (MRN) aufzuzeichnen.

 

Rz. 157

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge des ausgeführten Gegenstands wird sowohl für die Ausfuhrbelege (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV für Beförderungsfälle; § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStDV bei Versendungsfällen) als auch für den Buchnachweis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) gefordert. In Auslegung dieses Erfordernisses hat das FG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 30.10.2006, Az: 9 V 40/06, EFG 2007, 464 rkr. [UStB 2007, 125] – Ablehnung AdV) im Anschluss an die Entscheidung des FG München vom 24.04.2002 (Az: 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334 – individualisierende Angaben erforderlich) entschieden, dass jedenfalls die Bezeichnung als "Armbanduhren mit autom. Werken" in Verbindung mit der Angabe einer Stückzahl sowohl in den Rechnungen als auch den zugehörigen Ausfuhrpapieren bei hochpreisigen Markenuhren diesem Erfordernis nicht entspricht. Eine nachträgliche Zuordnung eingekaufter Uhren zu den als Buchnachweis dienenden Rechnungen soll dabei weder eindeutig noch leicht nachprüfbar i. S. v. § 13 Abs. 1 S. 2 UStDV sein noch die durch die 6. EG-RL (vgl. Art. 131 MwStSystRL) geforderte korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiungen und die Verhinderung von Missbräuchen gewährleisten. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Herstellerzertifikate mit den Seriennummern mitgeliefert wurden, hätte sich dieser Umstand in den Ausfuhr- und Buchnachweisen niederschlagen müssen. In seinem Urteil vom 17.10.2007 (Az: 4 K 3349/05, EFG 2008, 336, rkr.) befasst sich auch das FG Köln mit der Ausfuhr hochpreisiger Armbanduhren. Streitig war in diesem Verfahren, welche Anforderungen an die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStDV a. F. und in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV a. F. geforderte Angabe der handelsüblichen Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands zu stellen sind. Reicht zur Identifizierung des Ausfuhrgegenstandes die Angabe der Referenznummer, welche spezifische Gattungsmerkmale zusammenfasst und den Uhrentyp beschreibt (Modell, Ausführung, Material) aus, oder muss zwingend die Identifikationsnummer (Seriennummer; Individualnummer) angegeben werden? Nach Feststellung des FG Köln sind im Geschäftsverkehr sowohl die Verwendung der Referenznummer als auch die Verwendung der Referenz- und Seriennummer anzutreffen, sodass beide Verfahren als handelsüblich bezeichnet werden können. In dieser Situation ist die Bezeichnung der ausgeführten Uhren mit Herstellerangabe und Referenznummer als handelsüblich und somit ausreichend anzusehen. Die zusätzliche Angabe der Individualnummer ist nicht erforderlich. Mit dieser Entscheidung ist die Frage nach den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung nicht abschließend geklärt, worauf das FG ausdrücklich hinweist. Fraglich bleibt daher weiterhin die Untergrenze der Konkretisierungsanforderungen. Die Angabe der Identifikationsnummer aus Sicherheitsaspekten heraus ist jedenfalls empfehlenswert. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.02.2011 (Az: 14 K 1641/10, EFG 2011, 1659) beschäftigt sich das FG München erneut mit der Ausfuhr hochpreisiger Markenuhren. Danach ist der Ausfuhrnachweis nicht geführt, wenn sowohl in den Rechnungen als auch den Ausfuhrbelegen lediglich von "Automatik-Uhren" und Stückzahlen die Rede ist. Bei hochpreisigen Markenuhren ist eine weiter gehende Individualisierung in den Ausfuhrbelegen erforderlich, da es sich nicht um Gegenstände handelt, die handelsüblich (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV a. F.) im Geschäftsverkehr lediglich durch ihre Stückzahl bestimmt zu werden pflegen.

 

Rz. 158

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung von Art und Menge des ausgeführten Gegenstandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV sowie zur Angabe des Entgelts nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStDV vgl. FG München, Urteil vom 09.06.2016, Az: 14 K 3247/12, EFG 2015, 1987 (Abweisung NZB: BFH, Beschluss vom 29.03.2016, Az: XI B 77/15 (NV), BFH/NV 2016, 1181).

 

Rz. 159

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

In Fällen der Ausfuhr durch den Untern...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge