Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet, und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (Abschn. 25.3 UStAE).

 

Beispiel 18:

Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. Der Preis beträgt 440 EUR. Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden:

  • an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich USt): 3200 EUR,
  • an Hotel für Unterkunft (einschließlich USt): 12.000 EUR.

Lösung:

Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

 
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer): 40 × 440 EUR =   17.600,00 EUR
./. Reisevorleistungen    
für Fahrt 3.200 EUR  
für Unterkunft 12.000 EUR  
  = 15.200 EUR 15.200,00 EUR
Marge   2.400,00 EUR
./. darin enthaltene USt (19/119 = Steuersatz 19 %)   383,19 EUR
Bemessungsgrundlage   2.016,81 EUR
 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten zahlen muss (Abschn. 25.3 Abs. 1 S. 2 UStAE).

 

Beispiel 19:

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. "Bruttowert" (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (Abschn. 25.1 Abs. 1 S. 3 ff. UStAE).

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

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