Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer die Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die USt-Voranmeldung (weiterhin) schriftlich, und zwar nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken siehe BMF vom 03.04.2012, Az: IV A 5 – O/1000/07/10086-07/IV A 3 – S 0321/07/10004, BStBl I 2012, 522).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt sich aus dem Gesetz. § 150 Abs. 1 AO trifft keine abschließende Regelung über die Form der Steuererklärung. Aus dem Vorbehalt in § 150 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich, dass die zulässige Übermittlungsart im Einzelsteuergesetz bzw. in einer Rechtsverordnung geregelt werden kann. Hiervon hat der Gesetzgeber in § 18 UStG Gebrauch gemacht. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH vom 14.03.2012, Az: XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH vom 14.04.2015, Az: V B 158/14, BFH/NV 2015, 1115) und wahrt auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie liegt nach allgemeiner Ansicht innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (vgl. Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 822 m. w. N.; FG Niedersachsen vom 17.03.2009, Az: 5 K 303/08, rkr.).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung vorgesehen. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 S. 2 AO). Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (BFH vom 14.03.2012, Az: XI R 33/09, BStBl II 2012, 477). Neue Regelungen zur Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und zur Steuerdaten-Abrufverordnung enthält ein BMF-Schreiben vom 16.11.2011 (Az: IV A 7 – O 2200/09/10009 :001, BStBl I 2011, 1063).

Hat der verpflichtete Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht in der nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG gebotenen Form abgegeben, ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 UStG vorlag, so ist er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nachgekommen. Ohne Verzicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 UStG ist für Zwecke des § 152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen. Das FA ist daher zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO berechtigt. Über die Gründe gegen die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 1 S. 1 UStG kann dabei nicht im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, sondern nur im Verzichtsverfahren entschieden werden (BFH vom 15.12.2015, Az: V B 102/15, BFH/NV 2016, 373).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge