Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer muss in den Fällen des § 15a UStG die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kj. vorzunehmen ist. Diese Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn er folgende Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet (Abschn. 15a.12 Abs. 1 UStAE):

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Objekt sowie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Bei mehreren Einzelbeträgen, muss auch die Gesamtsumme aufgezeichnet werden;
  • den Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Objekts;
  • in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer;
  • die Anteile, zu denen das Wirtschaftsgut zur Ausführung der vorsteuerschädlichen bzw. vorsteuerunschädlichen Umsätze verwendet wurde;
  • bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder 9a UStG des Wirtschaftsguts den Zeitpunkt und die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs;
  • bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Berichtigungsobjekts muss die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen aufgezeichnet werden.
 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die erforderlichen Aufzeichnungen haben getrennt für jeden einzelnen Berichtigungsvorgang zu erfolgen (Abschn. 15a.12 Abs. 2 UStAE).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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