Rz. 46

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Zu den Reisevorleistungen können insbesondere

  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Beförderung von Personen gehören

(vgl. Rn. 31 ff.).

 

Beispiel 10:

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugrundreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu einem Pauschalpreis an. Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.

Lösung:

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet erbracht. Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.

 

Beispiel 11:

Ein deutscher Reiseveranstalter bietet Pauschalreisen nach Kreta im eigenen Namen an, deren Leistungsbestandteile er selbst eingekauft hat. Er nimmt dabei Betreuungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers in Anspruch, der im Reisezielgebiet keine Betriebsstätte hat und die Leistungen durch angestellte Reiseleiter ausführen lässt.

Lösung:

Nach dem BFH-Urteil vom 23.09.1993 (BStBl II 1994, 272) werden Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern am Unternehmenssitz des Reiseveranstalters erbracht. Die Betreuungsleistung im Beispielsfall wird demnach im Drittlandsgebiet bewirkt. Die Marge des deutschen Reiseveranstalters bleibt insoweit steuerfrei.

 

Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die vorstehend bezeichneten Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden. Zu den Reisevorleistungen gehören insbesondere die Unterkunft und die Verpflegung im Gemeinschaftsgebiet (Abschn. 25.2 Abs. 2 UStAE).

 

Beispiel 12:

Ein deutscher Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen Flugpauschalreisen von deutschen und schweizerischen Flugorten nach Kreta an. Er hat die Reisen im Wege eines Kettengeschäftes von einem Reiseveranstalter mit Sitz in der Schweiz übernommen. Der schweizerische Reiseveranstalter hat die einzelnen Reisebestandteile von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Betreuungsunternehmen) erworben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt.

Lösung:

Auf Kettengeschäfte der vorliegenden Art findet § 25 UStG auf der Vorstufe keine Anwendung, da die Reiseleistungen des Paketveranstalters für das Unternehmen des erwerbenden Reiseveranstalters bestimmt sind (Abschn. 25.1 Abs. 2 UStAE). Der Ort für diese Leistungen richtet sich nicht nach § 25 Abs. 1 S. 4 und § 3a Abs. 1 UStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Dass der Sitzort des Paketveranstalters im Drittland liegt, führt insoweit nicht zur Steuerfreiheit der Marge des inländischen Reiseveranstalters. Für die Steuerfreiheit kommt es darauf an, wo die einzelnen Reisevorleistungen ausgeführt werden. Da im Beispielsfall sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters insgesamt steuerpflichtig.

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das Drittlandsgebiet entfallen. Das gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit Flugzeugen und Schiffen bestehen. Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Reiseveranstalter die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteil aufzuteilen (Abschn. 25.2 Abs. 3 UStAE).

 

Beispiel 13:

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise in die USA ab München zu einem Pauschalpreis an.

Lösung:

Die Reiseleistung des Veranstalters ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug (Reisevorleistung) über Gemeinschaftsgebiet führt.

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter aus Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren (vgl. Abschn. 25.2 Abs. 4 UStAE):

  • Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung) insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht.
 

Beispiel 14:

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach den Kanarischen Inseln zu einem Pauschalpreis an.

Lösung:

Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht. Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.

  • Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung) insgesamt als im Gem...

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