2.1.1 Von der Meldepflicht erfasste Sachverhalte

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Meldepflicht) unterliegen

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Meldepflicht unterliegen nicht die Lieferungen an Privatpersonen. Ebenso wenig werden steuerpflichtige i. g. Erwerbe in der Zusammenfassenden Meldung vermerkt.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sollten in dem Meldezeitraum i. g. Warenlieferungen oder -bewegungen an einen Erwerber unter der Angabe verschiedener USt-IdNr. bewirkt werden, so müssen die oben erläuterten Angaben getrennt nach der einzelnen USt-IdNr. gemacht werden. In Fällen des § 25b Abs. 2 UStG (Meldung eines i. g. Dreiecksgeschäfts) ist eine Besonderheit zu beachten (vgl. Rn. 19).

2.1.2 Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die Zusammenfassende Meldung enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind. Danach sind für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG

  • die USt-IdNr. des Erwerbers und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an einen Erwerber;
  • für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG (i. g. Verbringen)
  • die eigene USt-IdNr. des Unternehmers, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat vergeben wurde und
  • die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzugeben.
 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der Lieferung folgende Monat endet (§ 18a Abs. 8 S. 1 UStG).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den Sonderfall der i. g. Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG) sind zu melden:

  • die USt-IdNr. des letzten Abnehmers aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung beendet wurde,
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an den letzten Abnehmer;
  • und ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts – dies geschieht bei der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "2" in Spalte 3 der Meldung vorzunehmen.
 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 18a Abs. 8 S. 2 UStG).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch den Hinweis in § 18a Abs. 7 S. 2 UStG auf § 16 Abs. 6 UStG wird das Verfahren bei Bemessungsgrundlagen in fremden Währungen geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 18).

2.1.3 Meldezeitraum und Abgabefrist

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Zusammenfassende Meldung, in der ausschließlich i. g. Lieferungen gemeldet werden, gilt grundsätzlich der Kalendermonat als Meldezeitraum (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG). Die Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmer, denen für die Abgabe der USt-Voranmeldung die einmonatige Dauerfristverlängerung gewährt wird (§§ 46 bis 48 UStDV). Damit gibt es für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung keine Dauerfristverlängerung und im Übrigen einen von der USt-Voranmeldung abweichenden (Übermittlungs-)Abgabezeitpunkt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG) braucht der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung nur für diejenigen Meldezeiträume abzugeben, in denen er i. g. Lieferungen tatsächlich zu melden hat. Sog. "Nullmeldungen" sind nicht abzugeben.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Allerdings hat der Unternehmer grundsätzlich die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 1 S. 2 UStG vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen seiner i. g. Lieferungen im laufenden und den vier vorangegangenen Quartalen jeweils 50.000 EUR nicht überschritten haben (dazu zählen auch Bemessungsgrundlagen nach § 25b Abs. 2 UStG). Wird jedoch in einem Quartal diese Summe überstiegen, hat der Unternehmer für den ersten Kalendermonat der Überschreitung und ggf. davor liegende Kalendermonate des betroffenen Quartals monatlich eine Zusammenfassende Meldung abzugeben (§ 18a Abs. 1 S. 3 UStG).

 
Praxis-Beispiel

Im gesamten Jahr 2010 lagen die Summen i. g. Lieferungen jeweils zwischen 5000 EUR und 10.000 EUR je Kalendermonat. Im Januar 2011 lag die Summe bei 20.000 EUR und im Februar 2011 wurden 35.000 EUR erreicht. Damit lag im Februar für das erste Quartal eine Summe von über 50.000 EUR vor. Damit hat der Unternehmer bis zum 25. 03. für die Monate Januar und Februar 2011 jeweils eine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln und auch für die folgenden Kalendermonate, bis wieder die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 S. 2 UStG vorliegen.

Will der Unternehmer stets monatlich eine Zusammenfassende Meldung übermitteln, so ist dies nach § 18a Abs. 1 S. 4 UStG möglich, nachdem er dies dem BZSt angezeigt hat.

S. auch das Beispiel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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