Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn der Zweck des Betriebs die planmäßige Bewirtschaftung des Bodens zur Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen ist. Als landwirtschaftliche Betätigung gilt auch die unmittelbare Verwertung der darin gewonnen Erzeugnisse. Als landwirtschaftliche Betriebe gelten nicht nur die Betriebe, die bei Anlegung strenger Maßstäbe als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind, sondern auch Betriebe, die als sog. landwirtschaftliche Nebenbetriebe dem eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 S. 2 UStG). Eine detaillierte Aufzählung ist in § 24 Abs. 2 UStG enthalten. Zugekaufte Produkte sind von der Anwendung der Durchschnittssätze grundsätzlich ausgeschlossen. Produkte dieser Art sind solche, die zum Zwecke der Weiterveräußerung zugekauft werden. Sofern jedoch zugekaufte Produkte im landwirtschaftlichen Betrieb durch urproduktive Tätigkeit zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit verarbeitet werden, gelten sie als landwirtschaftliche Produkte (z. B. zugekaufter Samen, Sämlinge, Stecklinge usw. Abschn. 24.2 Abs. 1 S. 5ff UStAE).

 

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Aus diesem Grunde können in einem Hofladen oder in anderen Verkaufseinrichtungen grundsätzlich nur noch die Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, die der Landwirt selbst erzeugt hat. Die zugekauften Produkte müssen stets der Regelbesteuerung unterworfen werden (BFH vom 14.06.2007, Az: V R 56/05, BStBl II 2008, 158). Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um zugekaufte landwirtschaftliche Produkte oder um Handelsware handelt (Abschn. 24.2 Abs. 1 S. 3 UStAE). Betätigt sich ein Unternehmer teils gewerblich, teils landwirtschaftlich, müssen beide Betätigungen grundsätzlich getrennt beurteilt werden. Einzelheiten können den Abschn. 24.1 Abs. 1, 2, 24.2 Abs. 1 S. 3ff sowie 24.3 UStAE entnommen werden. Nicht der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt die entgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Erntehelfern (Hessisches FG vom 07.04.2014, Az: 6 K 1612/11, EFG 2014, 1729).

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