Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Unternehmer vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen. Bei der Bewertung dieser am 01.01.2015 erweiterten Sonderregelung wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020, Begründung Teil B zu Art. 10 Nr. 2).

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Es hat sich gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, eine zu kurze Frist ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Unternehmer sehr aufwändig ist, da sie somit möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich wird

  • die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt, verlängert, und
  • den Unternehmern gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.
 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Um zu vermeiden, dass Unternehmer, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, werden die Mitgliedstaaten es Unternehmern, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann. Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt.

 

Rz. 8

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Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer stetigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der MwStSystRL wurden an diese Entwicklung angepasst, wobei

  • der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie
  • die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen,
  • gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und
  • deren Verwaltungsaufwand zu verringern,

berücksichtigt werden mussten. Die Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, wird deshalb um innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Darüber hinaus können nicht in der Gemeinschaft ansässige Lieferer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle Gegenstände verkaufen, Lager in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten und zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen Gegenstände aus diesen Lagern an Erwerber im selben Mitgliedstaat liefern. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird es Unternehmern, die die Lieferung von diesen Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen und die behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten, gestattet sein, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf diese inländischen Lieferungen anzumelden und zu entrichten.

 

Rz. 10

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Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber der für dieses Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehör...

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