Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 18 UStG unterscheidet zum einen in subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung, d. h. begünstigt sind die Leistungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitglieder, wenn diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar Zwecken i. S. d. §§ 52 bis 68 AO dienen. Zum anderen fordert die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 18 Buchst. b und c UStG darüber hinaus weitere leistungsbezogene objektive Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Danach müssen die Leistungen

  • dem begünstigten Personenkreis unmittelbar gem. Satzung/Verfassung zugute kommen und
  • die Entgelte dafür unter denen für vergleichbare Leistungen von Erwerbsunternehmen bleiben.
 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 4 Nr. 18 S. 2 UStG sind die Beherbergung, Beköstigung und üblichen Naturalleistungen von Mitarbeitern bei Ausübung dieser Leistungen ebenfalls steuerfrei.

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