2.1.1 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Hauptbestandteil des innergemeinschaftlichen Kontrollsystems

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Unternehmer, der

  • i. g. Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 2 UStG
  • oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,

(nachfolgend kurz für beide Tatbestände: "i. g. Leistungen") ausführt, muss zusätzlich zu seiner beim Finanzamt einzureichenden USt-Voranmeldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Diese hat er vierteljährlich (u. U. auch monatlich) beim BZSt mit vorgeschriebenem Datensatz/Vordruck abzugeben (§ 18a Abs. 1 UStG). In der ZM sind die i. g. Leistungen aufzulisten. Der Leistungssumme eines jeden Leistungsempfängers (Kunden) muss seine USt-IdNr., die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die i. g. Leistungen an ihn ausgeführt worden sind, vorangestellt werden. Eine ZM ist auch im Falle des i. g. Verbringens (§ 3 Abs. 1a UStG) auszufertigen. In ihr sind die USt-IdNr. des verbringenden Unternehmers, die ihm die Mitgliedstaaten erteilt haben, in die er Gegenstände verbracht hat, und die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzumelden. Diese Angaben werden zentral erfasst und stehen den Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten sind aus diesem Grunde verpflichtet, alle Personen und sonstige Beteiligten am i. g. Leistungsaustausch, denen sie eine USt-IdNr. erteilt haben, mit Namen und Anschrift in einer elektronischen Datenbank zu speichern (Art. 6 Abs. 1 der EG-Amtshilfe-Verordnung).

 

Rz. 15

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Auf diese Datenbanken haben alle Mitgliedstaaten Zugriff. Dadurch wird es ihnen ermöglicht, den Inhaber jeder USt-IdNr. zu identifizieren.

 

Rz. 16

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Die Kontrollfunktion soll sicherstellen, dass das für unternehmerische Leistungsbezüge geltende Bestimmungslandprinzip nahezu lückenlos überwacht werden kann. Um diesen Zweck zu erreichen, arbeiten die Finanzverwaltungen in der gesamten EU zusammen. Die Bestimmungslandbesteuerung tritt nur beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmern ein (Ausnahme: Erwerb eines neuen Fahrzeugs). Erhält der leistende Unternehmer von seinem Kunden eine USt-IdNr., kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Geschäftspartner Unternehmer ist. Somit können die Leistungen an den Kunden vom Leistungsgeber als steuerfrei (Lieferungen) bzw. nicht steuerbar (sonstige Leistungen) behandelt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen auch erfüllt sind. Der Leistungsempfänger hat den Leistungsbezug in seinem Ansässigkeitsstaat der Erwerbsteuer (Lieferungen) bzw. dem Reverse-Charge-Verfahren (sonstige Leistungen) zu unterwerfen.

2.1.2 Bestätigungsverfahren

2.1.2.1 Überblick

 

Rz. 17

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Die Angabe der eigenen USt-IdNr. sowie die des Abnehmers in der Rechnung über eine i. g. Leistung sind Mitvoraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Nicht-Steuerbarkeit. Die USt-IdNr. kann jedoch von den Beteiligten nur dann vorbehaltlos verwendet werden, wenn sich der Unternehmer von deren Richtigkeit und Gültigkeit überzeugt hat. Die Überprüfung der USt-IdNr. erfolgt durch das sog. Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG). Im Rahmen dieses Bestätigungsverfahren kann der Unternehmer die zeitliche Gültigkeit der USt-IdNr. überprüfen.

 

Rz. 18

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Anfrageberechtigt sind alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit berechtigtem Interesse. Deshalb hat der anfragende Unternehmer neben der USt-IdNr. seines Kunden auch seine eigene USt-IdNr. anzugeben. Nur wer am i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, ist berechtigt, sich die Gültigkeit von USt-IdNr., die andere Mitgliedstaaten erteilt haben, bestätigen zu lassen.

 

Rz. 19

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Dabei muss die Anfrage folgende Angaben enthalten (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE):

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers oder ggf. eine Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird,
  • die USt-IdNr. des Empfängers der i. g. Lieferung, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt wurde.
 

TIPP

Die Einzelanfrage i. R. d. Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG muss an das BZSt gerichtet werden. Die Anfrage selbst ist an keine Form gebunden. Sie kann daher telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Soll nur die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft werden, kann dies auch via Internet (www.bzst.de) erfolgen.

2.1.2.2 Einfache Bestätigung

 

Rz. 20

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Bei der einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Das BZSt bestätigt also zunächst nur die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der nachgefragten USt-IdNr. (vgl. Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE).

 

HINWEIS

Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden!

 

Rz. 21

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Die Bestätigung schafft rechtliche Gewissheit, dass der bzw. dem in der Anfrage bezeichneten Person bzw. Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat die bestätigte US...

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