Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerpflichtige Personen sind natürliche und juristische sowohl in- als auch ausländische Personen, die selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (Unternehmer). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur steuerpflichtige Personen hinsichtlich bestimmter, im Gesetz aufgezählter wirtschaftlicher Tätigkeiten.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter dem Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" versteht man jede gewerbliche, freiberufliche oder jede andere Tätigkeit, die selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist dabei nicht maßgeblich. Auch eine nachhaltige Nutzung von immateriellem und materiellem Vermögen zwecks Erwerbs von Einnahmen, d. h. auch die Übertragung und Vermietung von Immobilien, die durch Gesetz von der Steuer befreit sind, ist als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und wird in den Umsatz eingerechnet.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Arbeitnehmer oder Personen, die ihre Einkünfte als Einnahmen aus unselbständiger Arbeit versteuern, sind keine steuerpflichtigen Personen. Dies betrifft z. B. auch Geschäftsführer, die aufgrund eines sog. "Vertrages über die Ausübung einer Funktion" tätig sind, falls sie keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (obwohl dies vom Höchstgericht zuletzt als im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben beurteilt wurde).

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit 01.01.2008 ist es möglich, dass mehrere verbundene Personen mit Sitz oder fester Niederlassung in Tschechien als sog. Gruppe zur Steuer registriert werden und dadurch gemeinsam eine steuerpflichtige Person bilden. Weitere Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe ist die Verbundenheit aller Gruppenmitglieder über Kapital (mindestens 40 % des Kapitals oder der Stimmrechte einzelner Gruppenmitglieder liegen direkt oder indirekt bei derselben Person) oder über die Geschäftsleitung (Personenidentität in der Geschäftsleitung durch mindestens eine Person). Dabei wird ein Gruppenmitglied als vertretendes Mitglied registriert, das dann für die Gruppe handelt. Alle Gruppenmitglieder sind für die Verpflichtungen gesamtschuldnerisch haftbar (vgl. Rn. 110 ff.).

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerpflichtige Personen mit Sitz im Inland sind, sofern sie die gesetzlich vorgesehene Höhe des Umsatzes (1.000.000 CZK, d. h. ca. 40.000 EUR) innerhalb von zwölf unmittelbar aufeinander folgenden Monaten nicht überschreiten, von der Mehrwertsteuer befreit ("Kleinunternehmer"). Nicht registrierte Steuerpflichtige sind nicht Steuerzahler i. S. d. MWStG, dürfen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und haben daher auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Sie können jedoch für eine freiwillige MWSt-Registrierung optieren, wodurch sie dann zum Steuerzahler werden.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine zur Steuer registrierte Person wird im MWStG und im folgenden Text als "Steuerzahler" bezeichnet. Hiervon zu unterscheiden sind die sog. "identifizierten Personen", denen ebenso wie den Steuerzahlern eine USt-IdNr. erteilt wird. Hierunter werden verstanden nicht zur Steuer registrierte steuerpflichtige Personen oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft, die durch Überschreiten der Erwerbsschwelle beim i. g. Erwerb oder nicht zur Steuer registrierte steuerpflichtige Personen mit Sitz oder fester Niederlassung im Inland, die durch Empfang von dem reverse charge unterliegenden Leistungen (vgl. Rn. 64) oder durch Erbringung einer der B2B-Grundregel unterliegenden Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Rn. 43) zu "identifizierten Personen" werden.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Nichtunternehmer, der ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat anschafft, ist hierfür steuerpflichtig, jedoch ohne Steuerregistrierungspflicht.

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