Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bzgl. eines solchen Bescheids kann beim zuständigen Finanzamt eine Nachprüfung der Entscheidung (reconsideration) verlangt werden. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Bescheids erfolgen. Die Nachprüfung wird von einem anderen Bediensteten der Steuerbehörde als dem Durchführenden der Prüfung vorgenommen, um eine gewisse Entscheidungsneutralität der Behörde zu gewährleisten. Bei abschlägiger Nachprüfungsentscheidung kann innerhalb von 21 Tagen bei einem unabhängigen Gericht für Umsatzsteuerangelegenheiten (VAT Tribunal) Klage eingereicht werden. Diese Fristen können auf Antrag auch verlängert werden. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, sich innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Bescheids direkt an ein solches Gericht zu wenden ohne das zuständige Finanzamt um eine vorherige Nachprüfung der Entscheidung zu ersuchen. Die Bitte um Nachprüfung einer Entscheidung bzgl. des Bescheids und die Klageeinreichung bei Gericht kann auch parallel vorgenommen werden. Zur Klageeinreichung muss zunächst ein bestimmtes Formblatt an das Gericht gesandt werden (Formular Trib 1, "Notice of appeal"), in dem Einzelheiten zum relevanten Sachverhalt, erlassenen abschlägigen Bescheiden etc. genannt werden müssen. Das Gericht erhebt in der Regel keine Gerichtsgebühren.

 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weitere mögliche Instanzen bei einer abschlägigen Entscheidung des "VAT Tribunal" sind der "High Court", "Court of Appeal", "House of Lords" und ggf. der Europäische Gerichtshof.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge