Rz. 144
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Seit 01.01.2010 ist das Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Unternehmer europaweit vereinheitlicht. Erstattungsanträge sind dann bis spätestens 30. 09. des Folgejahres elektronisch beim Sitzfinanzamt einzureichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird in Österreich grundsätzlich nicht verlangt. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.
Rz. 145
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die österreichische Finanzbehörde) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 2 % bis 4 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrages.
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