Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Erstattungsantrag ist auf elektronischem Weg bis spätestens 30. 09. des Folgejahres beim Sitzfinanzamt einzureichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird grundsätzlich nicht verlangt, jedoch hat das Finanzamt die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die kroatische Finanzbehörde) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags keine Zahlung des zu erstattenden Betrags erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 6,82 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrags.

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