Rz. 139

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Steuer registrierter Steuerpflichtiger, der während des Zeitraums der angestrebten Steuererstattung keine im Inland steuerbaren Leistungen erbringt, kann, sofern er in Tschechien keine feste Niederlassung hat, die Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung kann auch geltend gemacht werden, wenn nur unecht befreite Leistungen, Leistungen der Warenausfuhr, internationaler Personentransport, sonstige mit der Warenein- und -ausfuhr zusammenhängende Dienstleistungen, die steuerbefreit sind, i. g. Erwerb und Warenlieferung als Mittelperson in einem Dreiecksgeschäft, oder dem reverse charge unterliegende Dienstleistungen oder Warenlieferungen mit Leistungsort in Tschechien erbracht wurden. Ein in einem Drittland ansässiger Steuerpflichtiger kann die Vorsteuer unter den gleichen Bedingungen geltend machen, sofern er seinen Sitz in einem Land hat, für das diesbezüglich durch die tschechischen Behörden Reziprozität festgestellt wurde. Dies gilt derzeit nur für die Schweiz, Norwegen und Mazedonien.

 

Rz. 140

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Erstattung gelten die allgemeinen Prinzipien wie für den Vorsteuerabzug bei registrierten Steuerzahlern (vgl. Rn. 90 ff.) analog. Bei Unternehmern aus einem Drittland, die in der EU keine feste Niederlassung haben, besteht jedoch zusätzlich noch Vorsteuererstattungsverbot bei Waren und Dienstleistungen des persönlichen Bedarfs oder der Repräsentation, bei Reisekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Telefongebühren, Taxikosten und Treibstoffen.

 

Rz. 141

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige stellen ihren Antrag über das elektronische Portal der Finanzverwaltung des Landes, in dem sie zur Steuer registriert sind spätestens bis 30. 09. des Folgejahres in tschechischer Sprache unter Beifügung elektronischer Kopien der Steuerbelege, sofern die Steuerbemessungsgrundlage jeweils über dem Gegenwert von 250 EUR bei Treibstoffbelegen bzw. von 1000 EUR bei allen anderen Leistungen liegt. Die beantragte Vorsteuererstattung muss mindestens den Gegenwert von 50 EUR betragen. Über den Antrag ist innerhalb von längstens acht Monaten zu entscheiden und die Steuer dann innerhalb von zehn Tagen zu erstatten.

 

Rz. 142

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein in einem Drittland ansässiger Unternehmer hat den Antrag auf Vorsteuererstattung unter Beifügung der entsprechenden Steuerbelege im Original, einer Bestätigung des Finanzamtes des Ansässigkeitsstaates über die MWSt-Registrierung und einer ehrenwörtlichen Erklärung über die Art der Aktivitäten in Tschechien beim Finanzamt Prag 1 spätestens bis zum 30. 06. des Folgejahres zu stellen. Die beantragte Vorsteuererstattung muss mindestens 1000 CZK (ca. 40 EUR) betragen. Die Steuer ist innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung zu erstatten.

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