Rz. 166
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ausländische steuerpflichtige Personen, die im Inland Umsätze tätigen und die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren nicht erfüllen, müssen Vorsteuern i. d. R. durch Veranlagung geltend machen.
Rz. 167
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Diesbezüglich gelten für sie die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug (vgl. Rn. 101 ff.). Hinsichtlich der Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten vgl. Rn. 133 sowie Rn. 152 ff.
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