Rz. 138
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Erbringen Drittlandsunternehmer aus Ländern, mit denen keine Vereinbarung über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen wurde, Lieferungen und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen) im Inland, ist ein Fiskalvertreter zu bestellen. Zugelassene Fiskalvertreter sind in Österreich ansässige Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare. Daneben sind auch Spediteure und Unternehmer mit Wohnsitz im Inland unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Fiskalvertreter muss dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt gegeben werden. Er hat alle abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen zu erfüllen, ist aber auch befugt, dessen Rechte wahrzunehmen.
Rz. 139
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ausländische Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, mit welchen Amtshilfeabkommen bestehen, können einen Fiskalvertreter bestellen.
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