Rz. 134

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, kommt es zum Übergang der Steuerschuld und die USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet (vgl. Rn. 62). Dies gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer eine elektronische Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 13 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer ist, erbringt und die Steuern im Rahmen des MOSS-Verfahrens gemäß § 25a oder Art. 25a UStG abführt.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen), hat der leistende Unternehmer die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.

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