Rz. 132

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringen ausländische Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland, kann es zu folgenden Konstellationen kommen:

15.3.1 Lieferung

 

Rz. 133

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern der Empfänger einer Lieferung ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, kommt es zur Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (vgl. Rn. 64). Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen) greift keine Sonderbestimmung und der leistende ausländische Unternehmer hat die auf den Umsatz entfallende USt selbst an das zuständige Finanzamt Graz-Stadt abzuführen.

15.3.2 Sonstige Leistung, Bauleistung, Werklieferung

 

Rz. 134

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, kommt es zum Übergang der Steuerschuld und die USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet (vgl. Rn. 62). Dies gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer eine elektronische Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 13 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer ist, erbringt und die Steuern im Rahmen des MOSS-Verfahrens gemäß § 25a oder Art. 25a UStG abführt.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen), hat der leistende Unternehmer die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.

15.3.3 Reihengeschäft mit Drittlandsbezug

 

Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gelangt im Zuge eines Reihengeschäftes mit drei Beteiligten ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer Schuldner der EUSt, so ist dieser zum Abzug der EUSt berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei ist. Steuerfreiheit ist gegeben, wenn

  • der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) ausländischer Unternehmer und im Inland nicht registriert ist,
  • der letzte Abnehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • über die Lieferung keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt wird.
 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung für die letzte Lieferung im Reihengeschäft ist eine unechte, d. h. der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Weiterhin entfallen die Aufzeichnungspflichten und sofern ein ausländischer Unternehmer im Kj. nur derartige steuerfreie Umsätze tätigt, hat er auch keine Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abzugeben.

15.3.4 Werklieferung mit Drittlandsbezug

 

Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Werklieferung und wurden Bestandteile dafür aus dem Drittland eingeführt, so gelten diese gem. Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn der Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung legt und die EUSt vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.

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