Rz. 162a
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die ausländische Person, die kein registrierter Steuerpflichtiger (Steuerzahler) ist und die im Inland die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, kann sich für Zwecke der Deklarierung des i. g. Erwerbs von einem Fiskalvertreter vertreten lassen, falls die erworbenen Waren anschließend unmittelbar als steuerbefreite i. g. Lieferung bzw. Ausfuhrlieferung geliefert sind. Voraussetzung ist, dass diese Lieferungen ausschließlich auf elektronischem Weg ausgeführt sind (durch z. B. elektronisches Portal, elektronischen Markt) und die ausländische Person, keine anderen Lieferungen/Leistungen in der Slowakei ausführt, bei denen sie verpflichtet wird, die Steuer zu zahlen.
Rz. 162b
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Fiskalvertreter kann nur ein im Inland ansässiger Steuerzahler sein. Er muss zur Vertretung der ausländischen Person eine schriftliche Vollmacht sowie die vom Finanzamt Bratislava zugewiesene besondere USt-IdNr. besitzen. Unter dieser besonderen USt-IdNr. kann der Fiskalvertreter im Namen von mehreren vertretenen ausländischen Personen handeln.
Rz. 162c
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Fiskalvertreter ist verpflichtet, für die vertretenen ausländischen Personen Aufzeichnungen zu führen, Steuererklärungen und Zusammenfassende Meldungen bei dem Finanzamt Bratislava abzugeben.
Rz. 162d
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Falls die ausländische Person die Voraussetzungen für diese Vereinfachung nicht erfüllen wird, ist sie verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke zu registrieren und die Vollmacht dem Fiskalvertreter zu entziehen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht führt zu eine Strafe bis zu einer Höhe von 10 TEUR. Der Fiskalvertreter haftet gemeinsam und unteilbar für die Steuer aus solchen Lieferungen der ausländischen Person.
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