Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Unternehmer, die in Österreich steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt Graz-Stadt (Referat für ausländische Unternehmer, Conrad von Hötzendorf Str. 14–18, 8018 Graz) registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Davon ausgenommen sind ausländische Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an österreichische Nichtunternehmer erbringen und diese Umsätze jedoch über ausländischen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) erklären. Unterhalten sie in Österreich eine Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Unternehmer und haben sich beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt registrieren zu lassen.

 

Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Registrierungspflicht und damit die Führung von Aufzeichnungen, die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen entfällt auch dann nicht, wenn es zur Haftung des inländischen Leistungsempfängers (vgl. Rn. 64) kommt oder Steuerbefreiungen (vgl. Rn. 47 ff.) greifen.

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge-Systems im Inland eine Steuer schulden (z. B. Leistung eines anderen ausländischen Unternehmers, die im Inland ausgeführt wird), hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Registrierung ist ebenfalls nicht erforderlich für Umsätze, die nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei sind (vgl. Rn. 135).

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zusätzlich können sich Drittlandsunternehmer, die ausschließlich elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, für Zwecke der gesamten in der EU anfallenden USt in Österreich erfassen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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