Rz. 72

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach lettischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell wird nur an Unternehmen aus Island, Monaco, Norwegen und der Schweiz die Vorsteuer vergütet.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein Jahr muss 400 EUR betragen, und andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen und Zahlungsnachweise zu diesen dem Antrag beifügen.

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