Rz. 90

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach italienischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Italien Vorsteuerbeträge nur vergütet, wenn das andere Land dies ebenfalls an italienische Unternehmen umgesetzt hat. Nach dem aktuellen Rechtsstand besteht nach italienischer Auffassung nur mit sehr wenigen Drittstaaten Gegenseitigkeit. Insbesondere sind Unternehmen aus Israel, Norwegen und der Schweiz zur Vorsteuervergütung berechtigt.

Anträge können für Kalendervierteljahre oder für ganze Kalenderjahre gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung, die nicht älter sein darf als ein Jahr, nachweisen. Außerdem muss er die Originalrechnungen und Zahlungsnachweise zu diesen dem Antrag beifügen.

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