Rz. 75

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach bulgarischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell besteht u. a. mit folgenden Staaten Gegenseitigkeit: Island, Israel, Japan, Kanada, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Schweiz, Serbien, Südkorea, Ukraine.

Zusätzlich muss ein bulgarischer Fiskalvertreter bestellt werden.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder mindestens drei Monate umfassende Teilperioden gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 BGN betragen, oder 400 BGN bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal 1 Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge