Rz. 75

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach finnischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Finnland vergütet grundsätzlich an Antragsteller aus allen Drittstaaten.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Perioden von mindestens drei Kalendermonaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 50 EUR betragen, bzw. 400 EUR für andere Antragszeiträume.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Seit dem 01.01.2017 ist es nicht mehr erforderlich, die Originalrechnungen dem Antrag beizufügen.

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