Rz. 73

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach griechischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Griechenland vergütet aktuell daher nur an Antragsteller aus der Schweiz oder aus Norwegen.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Perioden von mindestens drei Kalendermonaten gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 50 EUR betragen, bzw. 400 EUR für andere Antragszeiträume.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem ist es erforderlich, die Originalrechnungen dem Antrag beizufügen.

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